Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe mit 330 Strafeinheiten wird im dritten Schritt die bereits mit Strafbefehl ausgesprochene Strafe von 150 Strafeinheiten abgezogen. Daraus resultiert die hypothetische Zusatzstrafe von 180 Strafeinheiten. Da diese Tatgruppe, welche sich über die Zeitspanne vom 28. Juni 2011 bis zum 23. Februar 2012 zieht, als schwerere Straftat beurteilt wird, wird sie als Einsatzstrafe definiert. Somit beträgt die Einsatzstrafe 180 Strafeinheiten. Diese Einsatzstrafe ist schliesslich wegen der anderen Straftaten (begangen nach dem Strafbefehl) im Sinne einer Strafschärfung angemessen zu erhöhen (vgl. MA- THYS, a.a.