Die Strafzumessung führt in diesem Fall nicht zu einer Zusatzstrafe, sondern zu einer Gesamtstrafe, welche die Zusatzstrafe mitumfasst (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 397). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1) ist zu unterschieden, ob die vor dem ersten Entscheid oder die danach begangene Tat schwerer wiegt. Somit ist eine hypothetische Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen, wobei das Gericht wiederum bestimmt, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straf-