Da vorliegend jedoch auch spätere Handlungen ausgeführt wurden, handelt es sich um eine teilweise retrospektive Konkurrenz, da die Straftaten teils vor und teils nach dem erlassenen Strafbefehl stattgefunden haben. Die Strafzumessung führt in diesem Fall nicht zu einer Zusatzstrafe, sondern zu einer Gesamtstrafe, welche die Zusatzstrafe mitumfasst (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 397). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1) ist zu unterschieden, ob die vor dem ersten Entscheid oder die danach begangene Tat schwerer wiegt.