Die Differenz ist die Zusatzstrafe (ACKERMANN, a.a.O., N 167). Die Zusatzstrafe ist so zu bestimmen, dass der Täter durch das neue Urteil nicht besser oder schlechter gestellt wird, als wenn beide Taten in einem Verfahren beurteilt worden wären. Da vorliegend jedoch auch spätere Handlungen ausgeführt wurden, handelt es sich um eine teilweise retrospektive Konkurrenz, da die Straftaten teils vor und teils nach dem erlassenen Strafbefehl stattgefunden haben.