Zur Bestimmung der Zusatzstrafe hat das Bundesgericht folgende Formel entwickelt: Der Richter hat nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Anschliessend zieht er von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Gund- oder Einsatzstrafe ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). Die Differenz ist die Zusatzstrafe (ACKERMANN, a.a.O., N 167).