18. Konkretes Strafmass Ist die neu zu beurteilende Tat vor Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils einer anderen Tat begangen worden und dieses inzwischen rechtskräftig, kommt es bei der Beurteilung der neu entdeckten Tat zur Anwendung der Regeln der retrospektiven Konkurrenz. Es darf jedoch nur eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe ausgefällt werden (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 129). Zur Bestimmung der Zusatzstrafe hat das Bundesgericht folgende Formel entwickelt: