21 276 Z. 28 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sie nicht mehr für sich alleine Sorgen kann und auch auf die Unterstützung des Beschuldigten angewiesen ist. Das bestreitende Aussageverhalten des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafhöhe aus, zumal dieser nicht gehalten ist, sich selbst zu belasten. Allerdings kann ihm auch kein sogenannter «Geständnisrabatt» gewährt werden. Die Vorfälle sind fast fünf Jahre her und der Beschuldigte hat sich in der Zeit nichts mehr zu Schulden kommen lassen.