17. Täterkomponenten Bezüglich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist auszuführen, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 24. April 2017 vorbestraft ist. Er wurde aufgrund sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen, gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.00 bedingt vollziehbar verurteilt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00. Diese einschlägige Vorstrafe sowie die Tatsache, dass er während hängigen Verfahren weiter fuhr, wirkt sich straferhöhend aus.