Es scheint, als ob sie damals nicht wirklich realisiert hatte, dass das Verhalten des Beschuldigten falsch war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen. 16.2 Subjektive Tatschwere Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, wirkt sich neutral aus. Er handelte, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen und nahm auf die Verletzung des Rechtsguts keine Rücksicht, was aber tatbestandsimmanent ist. Er handelte aus rein egoistischen Beweggründen. Die Taten waren vermeidbar.