Die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere dass die Übergriffe immer über den Kleidern stattgefunden haben, kann als strafmindernd beurteilt werden. Dass der Beschuldigte zum Erfolg gelangte, obwohl von der Familie seinem Umgang mit der Privatklägerin besondere Beachtung geschenkt wurde, spricht für eine gewisse kriminelle Energie. Dies fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Die Privatklägerin ist immer wieder gerne zu ihrem Opa gegangen und auch heute findet der Kontakt wieder statt. Es scheint, als ob sie damals nicht wirklich realisiert hatte, dass das Verhalten des Beschuldigten falsch war.