Auch die Besuche bei ihrer Grossmutter wurden auf ein Minimum reduziert und das obwohl sie dort über längere Zeit ihren Hauptwohnsitz hatte. Eine kausal entstandene Traumatisierung der Privatklägerin ist (bis jetzt) nicht nachgewiesen. Straferhöhend wirkt sich das Ausnützen der Nähe im Verhältnis Stief-Urgrossvater («Opa») zur Stief-Urenkelin aus, was als besonders verwerflich erscheint. Die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere dass die Übergriffe immer über den Kleidern stattgefunden haben, kann als strafmindernd beurteilt werden.