16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere Bei der Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts der sexuellen Entwicklung eines Kindes, wirken sich die Vorfälle im leichten Mass aus. Ob und wenn ja welche Folgen die Privatklägerin von den Handlungen davongetragen hat oder noch davontragen wird, ist noch unklar. Sie durfte ihre Grosi und ihren Opa nicht mehr besuchen, welche sie beide sehr mochte. Auch die Besuche bei ihrer Grossmutter wurden auf ein Minimum reduziert und das obwohl sie dort über längere Zeit ihren Hauptwohnsitz hatte.