Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Es handelt sich vorliegend um mehrere Taten, jedoch kann keine einzelne Tat des Beschuldigten als schwerer gewichtet werden als die anderen, weshalb eine Tatgruppe zu bilden und eine Gesamtstrafzumessung vorzunehmen ist. Weiter wurde ein Teil der Taten vor dem Strafbefehl vom 23. Februar 2012 begangen. Es liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor.