15. Strafrahmen Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 187 Ziff. 1 StGB). Vorliegend wurde die Tat mehrmals begangen, weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).