Dies vor allem nachdem er bereits mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 für das mehrfache Begehen derselben Tat verurteilt worden war. Somit sind auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs schuldig zu sprechen wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 28. Juni 2011 und dem 18. September 2012 zum Nachteil von C.________. IV. Strafzumessung