19 Privatklägerin ist er vorbestraft. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 187 Ziff. 1 StGB sind somit erfüllt. Subjektiv ist von Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. Das Halten und Streicheln («chräbele») des Genitalbereichs der Privatklägerin war kein Versehen, sondern vom Beschuldigten beabsichtigt und gezielt ausgeführt. Zudem war dem Beschuldigten die soziale Wertung seines Verhaltens bekannt. Dies vor allem nachdem er bereits mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 für das mehrfache Begehen derselben Tat verurteilt worden war.