13. Subsumtion Dem Beweisergebnis zufolge hat der Beschuldigte seine Stief-Urenkelin mehrmals über den Kleidern im Genitalbereich gehalten und gestreichelt. Gemäss ihrer eigenen Aussage hat er sie «chräbelet». Zum Zeitpunkt der Vorfälle war die Privatklägerin zwischen 4 und 5 ½ Jahren alt. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Handeln des Beschuldigten eine sexuelle Komponente beinhaltete. Auch hat er zugegeben, dass es ihn animiert habe, als sich die Privatklägerin damals zwischen den Beinen gerieben habe.