Es reicht aus, wenn der Täter sich die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen kann. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als drei Jahre jünger ist als er (vgl. MAIER, a.a.O., N. 15). Nicht von Bedeutung sind die Motive des Täters (DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 494).