Bejaht wird eine sexuelle Handlung unter anderem auch wenn der Täter länger oder intensiver das weibliche oder männliche Geschlechtsteil über die Kleidung betastet (vgl. MAIER, a.a.O., N. 11). Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Es reicht aus, wenn der Täter sich die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen kann.