1 handelt sodann tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind (vgl. WEDER in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 19. Aufl. 2013, Art. 187 N 13). Bejaht wird eine sexuelle Handlung unter anderem auch wenn der Täter länger oder intensiver das weibliche oder männliche Geschlechtsteil über die Kleidung betastet (vgl. MAIER, a.a.