187 N. 1). Art. 187 Ziff. 1 StGB verlangt, dass das Opfer ein Kind unter 16 Jahren und mindestens drei Jahre jünger als der Täter ist. Als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten demnach Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Escheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Auf die Motive des Täters kommt es gemäss dem Bundesgericht nicht an (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b). Nach Abs. 2 von Ziff. 1 handelt sodann tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt.