12. Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht. Das geschützte Rechtsgut von Art. 187 StGB ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Diese soll gewährleistet werden, bis das Kind die notwendige Reife erlangt hat, um zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage zu sein (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 187 N. 1). Art.