Die Kammer erachtet diese Aussage als Eingeständnis des Beschuldigten, dass weitere sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin vom 28. Juni 2011 bis zum 23. Februar 2012 (Datum des Strafbefehls) durch den Beschuldigten begangen wurden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte schon mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 verurteilt wurde und er gemäss eigener Aussage, etwas mit seiner Stief-Enkelin, K.________ «hatte» sind starke Indizien dafür, dass der Beschuldigte eine sexuelle Neigung zu Kindern hat.