53 Z. 20 ff.). Weiter hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2017 auf Frage bis wann etwas (sic: sexuelle Handlungen) geschehen sei ausgesagt: «Vor dem Strafbefehl, nachher nicht mehr» (pag. 394 Z. 36 ff.). Die Kammer erachtet diese Aussage als Eingeständnis des Beschuldigten, dass weitere sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin vom 28. Juni 2011 bis zum 23. Februar 2012 (Datum des Strafbefehls) durch den Beschuldigten begangen wurden.