zugegeben habe, dass er dies erneut gemacht habe. Er meinte mehrmals, er habe nicht «ja» und nicht «nein» gesagt (pag. 96.6 Z. 189 und pag. 96.7 Z. 208). Hier wäre von einer unschuldigen Person eher ein entrüstetes «Nein» zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte führte an der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2016 in seinem letzten Wort aus, dass er nur mit K.________ etwas gehabt habe (pag. 280). Es gibt keinen Grund sich hier fälschlicherweise selbst zu belasten, weshalb diese Aussage glaubhaft ist. Diese Vorfälle hatte auch K.________ in ihrer Aussage bestätigt (pag. 53 Z. 20 ff.).