Er schob allerdings dann gleich nach: «Vielleicht unbewusst oder wenn ich sie vielleicht raufgetragen habe» (pag. 96.10 Z. 329). Seine Aussage, dass er die Privatklägerin vielleicht unabsichtlich beim Hochtragen der Treppe berührt habe, konnte nicht erhärtet werden. Sie erscheint unglaubhaft und wirkt als Schutzbehauptung. Dies trifft auch auf seine Vorbringen, dass die Privatklägerin und F.________ die Vorfälle verwechseln würden, zu. Eine sexuelle Absicht hat er aber verneint. Eigenartig fielen insbesondere seine Antworten zur Frage aus, ob er gegenüber F.________ zugegeben habe, dass er dies erneut gemacht habe.