17 familiären sexuellen Handlungen, diese vehement abstreiten würden. Dem entsprechen die Aussagen des Beschuldigten nicht. Er widersetzte sich nicht vehement den erneuten Vorwürfen. Zwar hat er am Schluss der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auf konkrete Frage, ob er die Privatklägerin nach dem ersten Verfahren noch einmal in sexueller Absicht zwischen den Beinen berührt habe, mit «Nein» beantwortet (pag. 96.10 Z. 329). Er schob allerdings dann gleich nach: «Vielleicht unbewusst oder wenn ich sie vielleicht raufgetragen habe» (pag.