Dies kann als Hinweis darauf, dass sich die Handlung des Beschuldigten bei der Privatklägerin bereits im Spiel ausgewirkt hat, gedeutet werden. K.________ führte aus, der Beschuldigte habe sich bereits an ihr und auch an ihrer Schwester vergangen, dass es aber nicht zu einem Verfahren gekommen sei, weil die Taten dann bereits verjährt gewesen seien (pag. 53 Z. 20 ff.). 11.7 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat zum grössten Teil von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dies darf ihm natürlich nicht zum Nachteil ausgelegt werden.