Dies könnte zur Folge gehabt haben, dass er den Beschuldigten und somit auch sich selbst nicht unnötig belasten wollte. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme am 25. April 2013 (pag. 78 ff.) sagte J.________ nämlich aus, er sei der Meinung, dass nach der ersten Anzeige nichts mehr vorgefallen sei, dies weil die Schwiegermutter dabei gewesen sei (pag. 82 Z. 178 f.). J.________ war aber bei den vermuteten Vorfällen nicht selbst anwesend. Seine Aussage mindert den Verdacht, dass es zu erneuten Vorfällen kam, nicht. Immerhin war er es, der zuvor eine erneute Anzeige gegen den Beschuldigten eingereicht hatte. 11.6 Aussagen von K.__