Es zeigte sich, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht als verlässliche Aussageperson wahrgenommen werden kann und in ihren Aussagen ziemlich aggressiv wirkt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hinwies, zeigte sich ihr Krankheitsbild in ihren Aussagen und ihrem Aussageverhalten. Es wird deshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt. 11.5 Aussagen von J.________ Auch gegen J.________ wurde ein Verfahren wegen Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten eingeleitet. Dies könnte zur Folge gehabt haben, dass er den Beschuldigten und somit auch sich selbst nicht unnötig belasten wollte.