16 und dabei bestätigt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber die erneuten Übergriffe zugegeben hat. F.________ hätte ein Interesse gehabt, jegliche Form erneuter Übergriffe des Beschuldigten auf die bei ihr wohnende Privatklägerin abzustreiten. Es würde alles dafür sprechen, dass sie den Beschuldigten, respektive sich selber nicht unnötig belasten würde. Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Aussagen von F.________ als glaubhaft zu erachten sind, obwohl ihre Aussagen nicht immer konstant und deckungsgleich wiedergegeben wurden.