Das Argument der Verteidigung an der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2017, dass die Aussage von F.________ nicht stimme, da sie aufgrund dessen, dass der Beschuldigte sich angeblich an ihren Töchtern vergangen habe, ein Motiv habe den Beschuldigten falsch zu belasten, ist – wie zu zeigen sein wird – nicht stichhaltig. Unter Berücksichtigung, was alles schon passiert war, hat F.________ keinen Zweifel daran gelassen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber zugegeben habe, dass es zu erneuten Übergriffen gekommen sei.