46 Z. 13 f.). Weiter habe er ihr gesagt, er habe es halb vermutet, dass die Privatklägerin aus diesem Grund nicht mehr zu ihnen raufkommen dürfe (pag. 46 Z. 16 f.). Auf Frage, wie es zur versuchten Begünstigung in der ersten Einvernahme kommen konnte, antwortete sie, dass sie unter Druck war, auch von ihrer Tochter. Weiter habe sie sich unwohl und in die Enge getrieben gefühlt (pag. 48 Z. 89 ff.). Diese Berichtigung hat F.________, nach Rücksprache mit ihrer Anwältin gemacht - trotz ihrer zu der Zeit gegebenen Interessenslage. An der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, hat F.________ von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch gemacht.