20 Z. 22). Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Handlungen nach dem Strafbefehl vom 23. Februar 2012 stattgefunden haben, denn nach Zustellung des Strafbefehls ist davon auszugehen, dass alle Familienmitglieder von den abgeurteilten Vorfällen wussten und auch entsprechende Anweisungen von J.________ und H.________ erhalten hatten (pag. 37 Z. 235 und pag. 69 Z. 227 ff.). Die Privatklägerin hat in beiden Einvernahmen die Vorfälle im Kerngehalt immer gleich beschrieben. Es hätten immer die gleichen Berührungen durch den Opa stattgefunden (pag. 20 Z. 49 f. und pag. 24/2 Zeitindex 14.12 und pag. 24/5 Zeitindex 14.36).