Die Kammer geht davon aus, dass es mehrere Vorfälle gab, weil die Privatklägerin selber von «gäng/aubä» sprach. Dies obwohl die Privatklägerin ihrer zweiten Einvernahme nur von einem Vorfall sprach. Angenommen es sei nach dem 27. Juni 2011 zu keinen weiteren sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin gekommen, würde dies heissen, dass sich die Privatklägerin hätte an Dinge erinnern müssen, die bei der ersten Einvernahme schon fast ein Jahr und in der zweiten Einvernahme dreieinhalb Jahre her waren. Für ein Kind ist es fast unmöglich, sich an solche Ereignisse detailliert zu erinnern.