Trotzdem erweckt sie damit den Eindruck, dass die Handlungen für sie nicht sehr schlimm oder schmerzhaft waren. Die zweite Videoeinvernahme fand am 13. Januar 2015 (pag. 24/1 ff.) statt - fast zwei Jahre nach der ersten Einvernahme. Für ein Kind im Alter von sieben Jahren sind zwei Jahre eine lange Zeit. Es ist daher verständlich, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an alles erinnerte und teilweise unterschiedliche Aussagen machte. So habe der Übergriff nicht während dem Kaffee/Tee in der Wohnung des Beschuldigten stattgefunden, sondern während des Mittagessens in der Wohnung ihrer Grossmutter (pag. 24/3 Zeitindex 14.7).