Wenn sie jedoch die Tat des Opas beschrieb, ist zu erkennen, dass sie dies mit eigenen Worten machte, was weiter die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hervorhebt. Die Wortwahl, um die Handlung des Opas zu umschreiben gibt einen Hinweis darauf, dass es für sie offenbar nicht sehr schlimm war. So sagte die Privatklägerin in der Einvernahme aus, dass es für ihre Mutter und N.________ nicht gut sei, wenn der Opa sie dort berühre (pag. 22 Z. 119 f). Sie korrigierte dies dann, dass es auch für sie nicht gut sei. Trotzdem erweckt sie damit den Eindruck, dass die Handlungen für sie nicht sehr schlimm oder schmerzhaft waren.