10.3 Vorbringen der Privatklägerschaft Bezüglich der Anträge der Privatklägerin wird auf die Ziffer I. 3. hiervor verwiesen. Zum Strafpunkt schliesst sich die Privatklägerin vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an und verzichtete auf weitere Ausführungen. Weiter sei das vorinstanzlich Urteil, wonach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 nebst Zins von 5% seit 28. Januar 2012 zuzusprechen sei, zu bestätigen. Für die Begründung der Anträge der Privatklägerin wird auf pag. 380 der Strafakten verwiesen.