Der Beschuldigte habe zum grössten Teil seine Aussage verweigert. Wenn er geantwortet habe, sei nie ein entrüstetes «Nein» gekommen (pag. 87 Z. 39). Bezüglich der neuen Vorwürfe, sage er, dass er sie vielleicht berührt habe, aber nicht mit sexueller Absicht. Auf die Frage, ob er einen Hang zu kleinen Mädchen habe, antwortete er mit: «Nein eigentlich nicht». Er habe aber gesehen, dass sie sich selber gerieben habe, das habe ihn etwas animiert (pag. 88 Z. 87). Seine Aussagen seien nur glaubhaft, wenn sie von anderen gedeckt würden. Eine zu Unrecht beschuldigte Person würde anders reagieren.