Zu den Aussagen von F.________ sei auszuführen, dass sie sich von der polizeilichen Sachbearbeiterin unter Druck gesetzt gefühlt und auch Angst gehabt habe, ihr Wohnrecht zu verlieren. Zudem wurde ein Verfahren gegen sie wegen Verletzung ihrer Fürsorgepflicht eingeleitet, was sie eindeutig belastet habe. Dies seien psychisch belastende Situationen, welche die Wahrheitsfindung nicht einfach machen würden. Entscheidend sei jedoch, dass F.________ nach Rücksprache mit ihrer Verteidigung sich nochmals zur Berichtigung gemeldet habe und ausgesagt habe, zu Hause sage er, er habe es gemacht (pag. 46 Z. 23 ff.).