Die Generalstaatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung hingegen zusammengefasst vor (pag. 398 ff.), dass die Aussagen der Privatklägerin einen glaubhaften Eindruck gemacht hätten und es keine Gefahr der Beeinflussung gäbe. Weiter führte der Generalstaatsanwalt aus, dass die Privatklägerin bei ihrer ersten Befragung glaubhaft erzählt habe, dass sie nicht mehr neben dem Opa sitzen dürfe, weil er sie zwischen den Beinen anfasse. Sie habe gesagt, sie dürfe «nicht mehr» dort sitzen. Dies zeige, dass sie es vorher durfte. Mit den Ausdrücken, «aubä» und «gäng» bestätige sie, dass es mehrmals passiert sei.