Der Verteidiger stellte fest, dass sich weder aus der Aussage von F.________ noch aus den Aussagen der Privatklägerin schliessen lasse, dass erneut etwas vorgefallen sei. Es bestünden erhebliche Zweifel. Die Vorinstanz gehe von mehreren Handlungen aus. Aber auch die Staatsanwaltschaft gebe in der Anklage an, dass nicht festgestellt werden könne, wann diese Handlungen stattgefunden hätten. Somit lasse sich der Sachverhalt der Vorinstanz nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte «in dubio» freizusprechen sei.