Zum Vorwurf, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht das eines Unschuldigen sei und er die Tatvorwürfe nicht vehement bestritt, führte der Verteidiger aus, dass es nicht sein könne, dass die eigene Erwartungshaltung des Gerichts als Massstab für die Beweiswürdigung genommen werde. Der Beschuldigte habe mehrheitlich seine Aussage verweigert, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Er habe ausgesagt, dass er unschuldig sei.