Es ergebe sich kein stimmiges Bild, ob der Beschuldigte zugegeben habe, dass er die Privatklägerin nach dem 27. Juni 2011 nochmals berührt habe. Zudem hätten H.________ und K.________ beide ihrer Mutter gesagt, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen auch an ihnen vorgenommen habe, als sie noch Kinder waren. Sie hätte somit ein Motiv, den Beschuldigten zu belasten. Entsprechend könne nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ gesagt werden.