Weiter seien die Aussagen von F.________, auf welche hauptsächlich abgestützt werde, nicht widerspruchsfrei. Obwohl sie ausgesagt habe, sie wisse nichts vom ersten Vorfall, könne dies nicht sein, denn gemäss den Aussagen von J.________ und H.________ hätten sie mit F.________ darüber gesprochen und diese habe sehr wohl davon gewusst. Ihre Aussagen seien nicht einheitlich, weshalb nur beschränkt darauf abgestützt werden könne. Es ergebe sich kein stimmiges Bild, ob der Beschuldigte zugegeben habe, dass er die Privatklägerin nach dem 27. Juni 2011 nochmals berührt habe.