Es ergäben sich erhebliche Zweifel zum Sachverhalt, dies vor allem weil der Beschuldigte bereits für die gleiche Tat schon mal verurteilt wurde. Aufgrund der Reaktion der Privatklägerin beim Waschen liesse sich nicht feststellen, ob dies eine verspätete Reaktion auf die Vorfälle, für die der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 bereits verurteilt wurde, sei oder, ob das wirklich neue Vorfälle betreffe. Da die Privatklägerin die Zeit, in der die Handlungen stattgefunden haben sollen nicht einschätzen könne, sei es wahrscheinlich, dass sie sich auf bereits abgeurteilte Handlungen berufe.