Die Verteidigung rügte zusammenfassend (pag. 396 ff.), dass der Sachverhalt unklar sei und sich daraus nicht schliessen lasse, dass erneute Handlungen durch den Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin ausgeführt wurden. Es ergäben sich erhebliche Zweifel zum Sachverhalt, dies vor allem weil der Beschuldigte bereits für die gleiche Tat schon mal verurteilt wurde.