Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt, dass der Beschuldigte seine Stief-Urenkelin, die Privatklägerin, in der Zeit zwischen dem 28. Juni 2011 und dem 18. September 2012 bei mehreren Gelegenheiten über den Kleidern im Genitalbereich berührte, als erstellt. Sie hielt zusammengefasst Folgendes fest: [D]das Gericht [ist] überzeugt, dass es nach der Ausfällung des ersten Strafbefehls (27.06.2011) zu weiteren Übergriffen des Beschuldigten zum Nachteil C.________ gekommen ist. Die Aussagen C.________ sind diesbezüglich altersadäquat, konstant und glaubwürdig.