Hinsichtlich H.________ und K.________ sei es so, dass er nur mit K.________ etwas gehabt habe. H.________ habe sich gewehrt, weshalb er mit ihr nichts gehabt habe. Er finde das ungerecht. Der Beschuldigte sagte, dass er es zugegeben hätte, wenn er es F.________ gegenüber mehrmals zugegeben hätte (pag. 280). An der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2017 hat der Beschuldigte auf Frage ausgesagt, dass die Handlungen mit der Privatklägerin bis zum Strafbefehl gegangen seien und danach nicht mehr vorgekommen seien (pag. 394 Z. 37 und Z. 43). 9. Beweisergebnis der Vorinstanz