278 Z. 11 f.). Es könne sein, dass er den Strafbefehl im Februar 2012 erhalten habe. Die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt noch Übergriffe stattgefunden hätten, wolle er nicht beantworten. Sonst sage er noch etwas Falsches, weshalb er lieber nichts sage (pag. 278 Z. 14 ff.). Er wisse nicht weshalb er damals so einen Blödsinn gemacht habe. Der Beschuldigte sagte, dass er das nie mehr machen würde. Er habe eingesehen, dass das ein Fehler war. Es gebe gewisse Grenzen, die man einhalten müsse (pag. 278 Z. 8 f.). Bezüglich des Zugebens, stimme es nicht, dass er es mehrmals zugegeben habe. Hinsichtlich H.___